Anerkennung ausländischer Diplome

Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Führerscheine

Gardé Ambulanter Pflegedienst reagiert stetig auf den immer größer werdenden Bedarf an Pflegekräften. Das weltoffene Unternehmen fing frühzeitig an, sich im Ausland nach jungen, gewillten Menschen für die Pflege umzusehen.

Es gelten gesetzliche Vorgaben, nach welchen ausländische Abschlüsse in den Gesundheits- und Pflegeberufen anerkannt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen Einwanderer, die in der Pflege arbeiten wollen, erfüllen:

  • Ausbildung: Gesundheits- oder Pflegeberuf

    Eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf

  • Anerkennung der Fachausbildung

    Anerkennung der Fachausbildung im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin

  • Voraussetzungen zur Anerkennung

    Voraussetzungen zur Anerkennung eines Diploms / einer Fachausbildung beim LAGeSo:

    Für die Erteilung der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung werden in jedem Fall folgende Unterlagen benötigt:

    1. Schriftlicher Antrag auf Erteilung der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (bitte Vordruck vom LAGeSo verwenden).
    2. Tabellarischer und chronologischer aktueller Lebenslauf (mit Unterschrift und Datum) mit Angaben zu dem absolvierten Ausbildungsgang, dem beruflichen Werdegang und sonstiger Zeiten bis heute.
    3. Identitätsnachweis (Pass oder Personalausweis).
    4. Geburtsurkunde (ggf. Urkunde über eine Namensänderung wie z.B. eine Heiratsurkunde).
    5. Aktuelles amtliches Führungszeugnis aus der Bundesrepublik Deutschland (Belegart 0, dieses ist beim Bürgeramt zu beantragen und darf nicht älter als einen Monat sein. Bei der Beantragung ist bei Verwendungszweck „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ anzugeben, damit eine unverzügliche Zuordnung zum Antrag gewährleistet ist). Aus dem Ausland kann das Führungszeugnis unter folgendem Link https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Ausland/Antrag/FAQ_node.html beantragt werden.
    6. aktuelles Führungszeugnis der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes und ggf. des Ausbildungslandes, das nicht älter als drei Monate sein darf.
    7. aktuelle strafrechtliche Erklärung (Eigenerklärung, bitte Vordruck verwenden) der Antragstellerin/des Antragstellers, dass gegen sie/ihn kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Die Erklärung darf nicht älter als drei Monate sein.
    8. Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Medizinalfachberuf ausgeübt wurde (nicht älter als 3 Monate).
    9. ärztliche Bescheinigung (bitte Vordruck verwenden), von einer/einem in Deutschland zugelassenen Ärztin/Arzt, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist (bitte Vordruck verwenden; http://www.berlin.de/lageso).
    10. Nachweis(e) über die abgeschlossene Ausbildung mit Angabe der Berufsbezeichnung
    • der in einem EU-Staat erworbene Ausbildungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG (dazu gehören je nach Ausbildungsstaat Diplom, Prüfungszeugnisse und weitere Befähigungsnachweise), die zur uneingeschränkten Berufsausübung im Ausbildungsland oder ggf. Heimatland berechtigen.
    • Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungslandes, dass die jeweilige Ausbildung den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
    • eine EUBescheinigung über die sog. erworbenen Rechte (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, dass dort nachweislich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung der o.g. Beruf mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig (EU-Richtlinie 2005/36/EG) ausgeübt wurde.
    • Fächer- und Stundenübersicht der jeweiligen Ausbildung, sofern diese vor dem gem. EU-Richtlinie 2005/36/EG für Ihr Ausbildungsland festgelegten Stichtag begonnen und/oder abgeschlossen wurde (Übersicht zu den Ausbildungs- und Prüfungsfächer, aufgeteilt nach theoretischen und praktischen Anteile, mit Angabe der Stunden und Wochen)
    • Nachweise über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten im o.g. Beruf – Berufserfahrung (z.B. Arbeitsbuch, ausführliche Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber, umfangreiche Fortbildungen).
    1. Nachweis über die für die o.g. Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache:
    • deutsche Sprachkenntnisse – Stufe B 2 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre);
    • Hinweis: für Logopädinnen/Logopäden sind Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre) nachzuweisen.
    1. Nachweis der Zuständigkeit im Land Berlin:
    • Arbeitgeberbescheinigung (Einstellungszusage) über einen Arbeitsplatz im Land Berlin oder
    • aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt (im Sinne § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Land Berlin.

    Sollte keine Berufserfahrung vorliegen, muss eine Kenntnisprüfung in Deutschland abgelegt werden.

  • ACHTUNG

    Sollten Sie Ihre Ausbildung für einen Medizinalfachberufe in einem DRITTSTAAT absolviert haben, sind folgende Punkte anstatt der o. g. Punkte 10.-12. zu beachten:

    1. Nachweis(e) über die abgeschlossene Ausbildung mit Angabe der Berufsbezeichnung
    • dazu gehören je nach Ausbildungsstaat Diplom, Prüfungszeugnisse und weitere Befähigungsnachweise, die zur uneingeschränkten Berufsausübung im Ausbildungsland oder ggf. Heimatland berechtigen.
    • eine Übersicht über die einzelnen Ausbildungsfächer mit Angaben zu Beginn und Ende der Ausbildung sowie zu den Ausbildungs- und Prüfungsfächer, aufgeteilt nach theoretischen und praktischen Anteilen (mit Angabe der Stunden und Wochen)
    1. Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten – Berufserfahrung (z.B. Arbeitsbuch, detaillierte Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber, umfangreiche Fortbildungen).
    2. Nachweis über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache: deutsche Sprachkenntnisse – Stufe B 2 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre);
      Hinweis: für Logopädinnen/Logopäden sind Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre) nachzuweisen.
    1. Nachweis der Zuständigkeit im Land Berlin:
    • Arbeitgeberbescheinigung (Einstellungszusage) über einen Arbeitsplatz im Land Berlin oder
    • aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt (im Sinne § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Land Berlin.
  • Hinweise für alle Ausländischen Diplome

    Die Antragsunterlagen sind grundsätzlich im Original mit einer einfachen Kopie oder in amtlicher beglaubigter Kopie vorzulegen bzw. zu übersenden. Zur Beglaubigung von Kopien sind im Land Berlin grundsätzlich die Bürgerämter befugt sowie jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit und Notare. Im Ausland sind dafür die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulat) zuständig. Beglaubigungen von anderen Einrichtungen oder von Übersetzern werden grundsätzlich nicht anerkannt.

    • In den meisten Fällen sind für ausländische Urkunden zum Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung (Fächer- und Stundenübersicht, Prüfungszeugnisse, Diplom bzw. alle unter Punkt 10 aufgeführten Dokumente) die Bestätigung der Echtheit der Original-Urkunden durch die Haager Apostille bzw. durch die Legalisation durch die Deutsche Botschaft erforderlich. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt über Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland des Auswärtigen Amtes.
    • Bei Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, ist zusätzlich zu den fremdsprachigen Unterlagen eine offizielle Übersetzung, beizufügen, die nach Möglichkeit von einem in Deutschland öffentlich beeidigten Übersetzer zu fertigen sind. Sollte die Übersetzung im Ausland gefertigt werden, so sind diese von dem, von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung benannten Übersetzer, zu fertigen. Häufig sind Listen dazu bei der zuständigen Auslandsvertretung im Internet eingestellt.
    • Nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesSozArbVGebO) ist die Erteilung der staatlichen Erlaubnis gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung. Die Urkunde ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt Zt. 164,00 € für die Überprüfung von Ausbildungen außerhalb der EU
  • Antrag

    Es wird empfohlen die Unterlagen per Post an die im Antragsformular genannte Anschrift zu übersenden. Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehrere Monate. Sofern andere Stellen, wie z.B. die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn, zu beteiligen sind, kann sich die Gesamtdauer der Bearbeitung weiter verzögern

    Dienstgebäude:

    Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
    Fehrbelliner Platz 1
    10707 Berlin

Quelle: http://www.berlin.de/lageso/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen/nicht-akademisch/artikel.661890.php

Gardé Ambulanter Pflegedienst unterstützt die zugewanderten Fachkräfte so weit wie möglich:

      • Hilfe bei der Anmeldung bei der Meldestelle, Krankenkasse, Rentenversicherung (SV-Nummer), Bank, dem Finanzamt (Steuer-ID)
      • Bereitstellung von Wohnplätzen auf eine Dauer von 6 bis 12 Monate
      • Hilfe bei der Wohnungssuche
      • Erstattung der Umzugs- und Anmeldekosten bei bestandener B2-Sprachprüfung
      • Begleitung und Unterstützung beim Anerkennungsverfahren

Anerkennung ausländischer Führerscheine

Vor allem in der ambulanten Pflege ist es wichtig, mobil zu sein und mit dem Auto schnell und gezielt bei Patienten anzukommen.

      • Alle Führerscheine aus EU- bzw. EWR-Staaten berechtigen in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie müssen nicht explizit in ein deutsches Dokument der Fahrerlaubnis umgeschrieben werden – möchte man dies allerdings, so ist das möglich.
      • Führerscheine aus anderen Staaten sind ab der Festlegung eines deutschen Wohnsitzes für sechs Monate gültig – das Umtauschen in einen deutschen Führerschein ist anschließend Pflicht, möchte man weiterhin fahren.

Gardé Ambulanter Pflegedienst wirbt stark dafür, dass sich auch ausländische Bewerber melden und in die Pflege einsteigen. Durch die weitreichende Unterstützung, sich auch privat ein neues Leben in Berlin aufzubauen, können Barrieren aus Angst schnell abgebaut werden.

Anerkennung ausländischer Diplome

BG RO GR RU

Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Führerscheine

Gardé Ambulanter Pflegedienst reagiert stetig auf den immer größer werdenden Bedarf an Pflegekräften. Das weltoffene Unternehmen fing frühzeitig an, sich im Ausland nach jungen, gewillten Menschen für die Pflege umzusehen.

Es gelten gesetzliche Vorgaben, nach welchen ausländische Abschlüsse in den Gesundheits- und Pflegeberufen anerkannt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen Einwanderer, die in der Pflege arbeiten wollen, erfüllen:

  • Ausbildung: Gesundheits- oder Pflegeberuf

Eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf

  • Anerkennung der Fachausbildung

Anerkennung der Fachausbildung im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin

  • Voraussetzungen zur Anerkennung

Voraussetzungen zur Anerkennung eines Diploms / einer Fachausbildung beim LAGeSo:

Für die Erteilung der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung werden in jedem Fall folgende Unterlagen benötigt:

    1. Schriftlicher Antrag auf Erteilung der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (bitte Vordruck vom LAGeSo verwenden).
    2. Tabellarischer und chronologischer aktueller Lebenslauf (mit Unterschrift und Datum) mit Angaben zu dem absolvierten Ausbildungsgang, dem beruflichen Werdegang und sonstiger Zeiten bis heute.
    3. Identitätsnachweis (Pass oder Personalausweis).
    4. Geburtsurkunde (ggf. Urkunde über eine Namensänderung wie z.B. eine Heiratsurkunde).
    5. Aktuelles amtliches Führungszeugnis aus der Bundesrepublik Deutschland (Belegart 0, dieses ist beim Bürgeramt zu beantragen und darf nicht älter als einen Monat sein. Bei der Beantragung ist bei Verwendungszweck „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ anzugeben, damit eine unverzügliche Zuordnung zum Antrag gewährleistet ist). Aus dem Ausland kann das Führungszeugnis unter folgendem Link https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Ausland/Antrag/FAQ_node.html beantragt werden.
    6. aktuelles Führungszeugnis der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes und ggf. des Ausbildungslandes, das nicht älter als drei Monate sein darf.
    7. aktuelle strafrechtliche Erklärung (Eigenerklärung, bitte Vordruck verwenden) der Antragstellerin/des Antragstellers, dass gegen sie/ihn kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Die Erklärung darf nicht älter als drei Monate sein.
    8. Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Medizinalfachberuf ausgeübt wurde (nicht älter als 3 Monate).
    9. ärztliche Bescheinigung (bitte Vordruck verwenden), von einer/einem in Deutschland zugelassenen Ärztin/Arzt, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist (bitte Vordruck verwenden; http://www.berlin.de/lageso).
    10. Nachweis(e) über die abgeschlossene Ausbildung mit Angabe der Berufsbezeichnung
    • der in einem EU-Staat erworbene Ausbildungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG (dazu gehören je nach Ausbildungsstaat Diplom, Prüfungszeugnisse und weitere Befähigungsnachweise), die zur uneingeschränkten Berufsausübung im Ausbildungsland oder ggf. Heimatland berechtigen.
    • Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungslandes, dass die jeweilige Ausbildung den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
    • eine EUBescheinigung über die sog. erworbenen Rechte (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, dass dort nachweislich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung der o.g. Beruf mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig (EU-Richtlinie 2005/36/EG) ausgeübt wurde.
    • Fächer- und Stundenübersicht der jeweiligen Ausbildung, sofern diese vor dem gem. EU-Richtlinie 2005/36/EG für Ihr Ausbildungsland festgelegten Stichtag begonnen und/oder abgeschlossen wurde (Übersicht zu den Ausbildungs- und Prüfungsfächer, aufgeteilt nach theoretischen und praktischen Anteile, mit Angabe der Stunden und Wochen)
    • Nachweise über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten im o.g. Beruf – Berufserfahrung (z.B. Arbeitsbuch, ausführliche Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber, umfangreiche Fortbildungen).
    1. Nachweis über die für die o.g. Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache:
    • deutsche Sprachkenntnisse – Stufe B 2 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre);
    • Hinweis: für Logopädinnen/Logopäden sind Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre) nachzuweisen.
    1. Nachweis der Zuständigkeit im Land Berlin:
    • Arbeitgeberbescheinigung (Einstellungszusage) über einen Arbeitsplatz im Land Berlin oder
    • aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt (im Sinne § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Land Berlin.

Sollte keine Berufserfahrung vorliegen, muss eine Kenntnisprüfung in Deutschland abgelegt werden.

  • ACHTUNG

Sollten Sie Ihre Ausbildung für einen Medizinalfachberufe in einem DRITTSTAAT absolviert haben, sind folgende Punkte anstatt der o. g. Punkte 10.-12. zu beachten:

    1. Nachweis(e) über die abgeschlossene Ausbildung mit Angabe der Berufsbezeichnung
    • dazu gehören je nach Ausbildungsstaat Diplom, Prüfungszeugnisse und weitere Befähigungsnachweise, die zur uneingeschränkten Berufsausübung im Ausbildungsland oder ggf. Heimatland berechtigen.
    • eine Übersicht über die einzelnen Ausbildungsfächer mit Angaben zu Beginn und Ende der Ausbildung sowie zu den Ausbildungs- und Prüfungsfächer, aufgeteilt nach theoretischen und praktischen Anteilen (mit Angabe der Stunden und Wochen)
    1. Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten – Berufserfahrung (z.B. Arbeitsbuch, detaillierte Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber, umfangreiche Fortbildungen).
    2. Nachweis über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache: deutsche Sprachkenntnisse – Stufe B 2 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre);
      Hinweis: für Logopädinnen/Logopäden sind Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 (Zertifikat vom Goetheinstitut, Telc oder TestDaf; nicht älter als 3 Jahre) nachzuweisen.
    1. Nachweis der Zuständigkeit im Land Berlin:
    • Arbeitgeberbescheinigung (Einstellungszusage) über einen Arbeitsplatz im Land Berlin oder
    • aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt (im Sinne § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Land Berlin.
  • Hinweise für alle Ausländischen Diplome

Die Antragsunterlagen sind grundsätzlich im Original mit einer einfachen Kopie oder in amtlicher beglaubigter Kopie vorzulegen bzw. zu übersenden. Zur Beglaubigung von Kopien sind im Land Berlin grundsätzlich die Bürgerämter befugt sowie jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit und Notare. Im Ausland sind dafür die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulat) zuständig. Beglaubigungen von anderen Einrichtungen oder von Übersetzern werden grundsätzlich nicht anerkannt.

    • In den meisten Fällen sind für ausländische Urkunden zum Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung (Fächer- und Stundenübersicht, Prüfungszeugnisse, Diplom bzw. alle unter Punkt 10 aufgeführten Dokumente) die Bestätigung der Echtheit der Original-Urkunden durch die Haager Apostille bzw. durch die Legalisation durch die Deutsche Botschaft erforderlich. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt über Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland des Auswärtigen Amtes.
    • Bei Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, ist zusätzlich zu den fremdsprachigen Unterlagen eine offizielle Übersetzung, beizufügen, die nach Möglichkeit von einem in Deutschland öffentlich beeidigten Übersetzer zu fertigen sind. Sollte die Übersetzung im Ausland gefertigt werden, so sind diese von dem, von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung benannten Übersetzer, zu fertigen. Häufig sind Listen dazu bei der zuständigen Auslandsvertretung im Internet eingestellt.
    • Nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesSozArbVGebO) ist die Erteilung der staatlichen Erlaubnis gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung. Die Urkunde ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt Zt. 164,00 € für die Überprüfung von Ausbildungen außerhalb der EU
  • Antrag

Es wird empfohlen die Unterlagen per Post an die im Antragsformular genannte Anschrift zu übersenden. Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehrere Monate. Sofern andere Stellen, wie z.B. die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn, zu beteiligen sind, kann sich die Gesamtdauer der Bearbeitung weiter verzögern

Dienstgebäude:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin

Quelle: http://www.berlin.de/lageso/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen/nicht-akademisch/artikel.661890.php

Gardé Ambulanter Pflegedienst unterstützt die zugewanderten Fachkräfte so weit wie möglich:

      • Hilfe bei der Anmeldung bei der Meldestelle, Krankenkasse, Rentenversicherung (SV-Nummer), Bank, dem Finanzamt (Steuer-ID)
      • Bereitstellung von Wohnplätzen auf eine Dauer von 6 bis 12 Monate
      • Hilfe bei der Wohnungssuche
      • Erstattung der Umzugs- und Anmeldekosten bei bestandener B2-Sprachprüfung
      • Begleitung und Unterstützung beim Anerkennungsverfahren

Anerkennung ausländischer Führerscheine

Vor allem in der ambulanten Pflege ist es wichtig, mobil zu sein und mit dem Auto schnell und gezielt bei Patienten anzukommen.

  • Alle Führerscheine aus EU- bzw. EWR-Staaten berechtigen in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie müssen nicht explizit in ein deutsches Dokument der Fahrerlaubnis umgeschrieben werden – möchte man dies allerdings, so ist das möglich.
  • Führerscheine aus anderen Staaten sind ab der Festlegung eines deutschen Wohnsitzes für sechs Monate gültig – das Umtauschen in einen deutschen Führerschein ist anschließend Pflicht, möchte man weiterhin fahren.

Gardé Ambulanter Pflegedienst wirbt stark dafür, dass sich auch ausländische Bewerber melden und in die Pflege einsteigen. Durch die weitreichende Unterstützung, sich auch privat ein neues Leben in Berlin aufzubauen, können Barrieren aus Angst schnell abgebaut werden.