zusätzliche Betreuungsleistungen (§45)

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz hat sich auch in den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen einiges geändert. Konnten vor 2015 nur Demenzpatienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz die zusätzlichen Betreuungsleistungen/ Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI in Anspruch nehmen, so können jetzt alle Pflegebedürftige diese Leistungen beantragen.

Der Betrag ist zweckgebunden und wird dem Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt.

Verwendet werden kann der Betrag unter anderem für folgende Leistungen:

  • Kurzzeitpflege
  • Kost und Logis sowie Investitionskosten während der Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • teilstationäre Pflege wie Tagesbetreuung (Tagespflege) oder Nachtpflege vom ambulanten Pflegedienst
  • nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote
  • anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
  • Alltagsbegleiter
  • nach Landesrecht anerkannte ehrenamtliche Helfer

Was sind niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote?

Die Betreuungsangebote können sehr vielfältig sein und sollen auch die Angehörigen entlasten

Hier einige Beispiele:

  • Beratung und Schulung von pflegenden Angehörigen
  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
  • Pflegen von sozialen Kontakten
  • Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
  • Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen
  • Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen,
  • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen
  • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
  • Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
  • Entspannungstherapien, Förderung der Motorik
  • Gedächtnistraining, Tanzen, Gymnastik
  • Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
  • Musiktherapieanleitung
  • Lesen von Büchern, Zeitungen usw.