Ambulante Pflegeleistungen

Beratung

Unsere qualifizierten Pflegefachkräfte erfassen und analysieren in einem kostenlosen Erstgespräch Ihren Hilfebedarf und erstellen ein individuelles Bedarfsangebot. Dieses Gespräch dient dazu, Sie und Ihre Angehörigen über das Leistungsangebot unseres ambulanten Pflegedienstes zu informieren. Darüber hinaus ist es ein erster Austausch über die Erwartungen und Wünsche, die Sie an uns stellen. Wir machen uns zudem ein Bild über Ihren Gesundheitszustand und den daraus resultierenden Hilfebedarf. Da wir uns über Ihre individuelle Wohnsituation informieren möchten, findet das Gespräch bevorzugt in Ihrer Häuslichkeit statt. Wenn Sie sich jedoch in einem Krankenhaus befinden, suchen wir Sie natürlich auch dort gerne auf.

Unser Ziel ist es, dass Sie unser Angebot kennenlernen und wir Ihnen die zentralen Inhalte unseres Pflegekonzeptes vermitteln können. Wir möchten Ihre Ängste abbauen, so dass Sie trotz Ihres Hilfebedarfs ein weitgehend selbständiges Leben führen können. Sie sollen einen realistischen Eindruck gewinnen, welchen Anteil der Pflege Ihre Angehörigen sicherstellen können und welche Leistungen wir erbringen sollen.

Anschließend erstellen wir Ihnen ein individuelles Bedarfsangebot nach Ihren Bedürfnissen, welches Ihnen die zu erwartenden Kosten aufzeigt. Die Kosten richten sich nach den Leistungskomplexen und den abrechenbaren Punktwert des Pflegedienstes. Die Preise für die Leistungskomplexe sind für eine bestimmte Zeit festgeschrieben und werden stets zwischen dem bpa (Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.) und den Pflege- bzw. Krankenkassen verhandelt. „Die Leistungskomplexe der ambulanten häuslichen Pflege sind Anlage zur Vergütungsvereinbarung für ambulante Dienste gem. § 89 SGB XI.“ Sie regeln die einzelnen Leistungskomplexe mit den jeweiligen Teilleistungen und die abrechenbare Punktzahl, aus der sich in Verbindung mit der Vergütungsvereinbarung die gültigen Preise ergeben. Leistungskomplexe mit Punktwert und Preise siehe weiter unten.

Pflegesachleistung/Sachleistung

Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie umfasst die häusliche Pflegehilfe durch professionelle Pflegekräfte in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Die Behandlungspflege gehört nicht zur Pflegesachleistung. Der Begriff Sachleistung ist im Sinne einer Naturalleistung (Pflege) gemeint. Im Unterschied zur Kostenerstattung, bei der dem Versicherten die Kosten für die von ihm selbst bezahlte Pflege erstattet werden, erhält der Versicherte Pflege durch eine Pflegeeinrichtung, die diese Leistung aufgrund eines Versorgungsvertrags mit der Pflegekasse in deren Auftrag erbringt. Der Umfang der Pflegesachleistung ist dadurch begrenzt, dass die Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung die Leistungen nur bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen finanzieren, die sich nach dem Maß der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) richten.

Kombinationsleitungen

Statt der häuslichen Pflegehilfe durch professionelle Kräfte kann sich ein Pflegebedürftiger auch von ehrenamtlichen Pflegepersonen, insbesondere von Angehörigen pflegen lassen. In diesem Fall bekommt er anstelle der Pflegesachleistung nach § 37 SGB XI ein Pflegegeld ausgezahlt. Es ist nach § 38 SGB XI aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistung zu kombinieren, das heißt, die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen und für den nicht in Anspruch genommenen Teil entsprechend Pflegegeld zu erhalten. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

100% der möglichen Sachleistung – 0% des Höchstbetrages des Pflegegeldes

90% der möglichen Sachleistung – 10% des Höchstbetrages des Pflegegeldes

80% der möglichen Sachleistung – 20% des Höchstbetrages des Pflegegeldes

20% der möglichen Sachleistung – 80% des Höchstbetrages des Pflegegeldes

10% der möglichen Sachleistung – 90% des Höchstbetrages des Pflegegeldes

0% der möglichen Sachleistung – 100% des Höchstbetrages des Pflegegeldes

Praktisches Beispiel:

Pflegegrad 3

Höchstbetrag der Sachleistung: 1298 Euro (100 %)

Höchstbetrag des Pflegegeldes: 545 Euro (100%)

Wissenswert:

Die Pflegeversicherung zahlt 40 Euro im Monat für den Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise Einmalhandschuhe oder Mundschutz. Pflegebedürftige, die ambulant versorgt werden, können auch über die Krankenkasse Unterstützung erhalten. Benötigt der Klient Hilfsmittel, zum Beispiel einen Rollator, einen Badewannenlift oder ein Hausnotrufgerät, kann dieser der behandelnde Arzt verschreiben. Die Krankenkasse trägt, sofern sie es genehmigt, die Kosten dafür.

Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein Klient von einer examinierten Fachkraft zu Hause gepflegt wird. Kostenträger sind hier die Krankenkassen. Um diese Leistungen zu erhalten muss man nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein. Bitte verwechseln Sie dies also nicht mit Leistungen der Pflegekasse (Grundpflege und häusliche Versorgung nach SGB XI, Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad, Pflegegeld o.ä.).

Häusliche Krankenpflege umfasst alle Maßnahmen der vertragsärztlichen Behandlung die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern

Leistungsträger sind hier die Krankenkassen und nicht die Pflegekassen. Daher erfolgt die pflegerische Leistung ausschließlich durch ärztliche Verordnung bei medizinischer Notwendigkeit. Sie bedarf aber immer der Genehmigung durch Ihre Krankenkasse!

Voraussetzungen der Verordnung einer ambulanten Krankenpflege:

  • Die ärztliche Verordnung erfolgt wegen medizinischer Notwendigkeit.
  • Die häusliche Pflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht.
  • Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn der Versicherte oder eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Leistungen nicht selbst erbringen kann.
  • Für die Zeit einer voll- oder teilstationären Behandlung besteht keine Verordnungsmöglichkeit.

Die Verordnung durch den Arzt kann nur entsprechend den Richtlinien der Krankenkassen erfolgen

  • Die Verordnung ist möglich, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit eine ärztliche Behandlung benötigt und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes ist, mit dem Ziel:
  • einer Krankenhausvermeidungspflege = Klient verbleibt oder kehrt frühzeitig nach Hause zurück, eine Krankenhausbehandlung ist nicht durchführbar, wird dadurch vermieden, verkürzt oder aus nachvollziehbaren Gründen vom Klient verweigert oder
  • einer Sicherungspflege = Behandlung wird dadurch erst möglich, bzw. deren Ergebnis wird gesichert. Achtung!: Eine Verordnung von Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung ist hier nicht eigenständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Behandlungspflege möglich. Voraussetzung hierfür ist die entsprechende Satzung der Krankenkasse und das der Klient keine Leistungen der Pflegekasse bezieht.

Dauer der Verordnungsfähigkeit

  • Erstverordnung für 14 Tage.
  • Folgeverordnungen entsprechend dem Zustand des Klienten auch für längere Zeiträume (mit Begründung).
  • Krankenhausvermeidungspflege bis zu 4 Wochen. Nach MDK-Prüfung eventuell auch länger.
  • Sicherungspflege abhängig von der Satzung der Krankenkassen.

Genehmigung

  • Alle Leistungen müssen von der Krankenkasse genehmigt werden.
  • Der MDK kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Krankenkasse mit der Prüfung beauftragt werden.

Die häusliche Krankenpflege umfasst:

  • Behandlungspflege: (wird ausschließlich von Pflegefachkräften erbracht)
  • Grundpflege: Grundverrichtungen des täglichen Lebens
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Alle allgemein notwendigen, grundlegenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haushaltsführung
  1. Behandlungspflege:
  • Richten, Bestellen und Verabreichen von Medikamenten
  • Gabe von Nasentropfen/-Salbe
  • Gabe von Ohrentropfen/-Salbe
  • Gabe von Augentropfen/-Salbe
  • Medizinische Einreibungen
  • Tracheostomaversorgung ( Verbandswechsel, Kanülenwechsel, Absaugen)
  • Temperatur,- Blutdruck und Blutzuckerkontrollen
  • Verabreichung von Betäubungsmitteln (Tabletten, Pflaster etc.)
  • Blasenspülung bei vorhandenem Blasenverweilkatheter
  • Medizinische Inhalation
  • Pflege von zentralem Venenkatheter
  • Stomawundbehandlung
  • Wechsel und Pflege von Blasenverweilkatheter
  • Wechsel von Blasenkatheter
  • Insulin verabreichen
  • Dekubitusbehandlung
  • Versorgung bei künstlicher Ernährung über einen Port (Infusion an- und abschließen, Verbandswechsel)
  • Legen und Überwachen von subkutanen Infusionen
  • Moderne Wundversorgung in Zusammenarbeit mit externen Wundmanagern
  • Postoperative Versorgung (Wundversorgung nach Operationen, Klammer entfernen, Nähte entfernen)
  • Kompressionsverbände anlegen/ Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Absaugen von Sekreten (nasal, tracheal)
  • Subkutane und intramuskuläre Injektionen
  • Drainagenversorgung
  1. Grundpflege:
  • Individuelle, aktivierende Körperpflege
  • Bäder, Duschen, Haarpflege, Hautpflege
  • Rasur, Frisur und Nagelpflege
  • An- und Auskleiden
  • Inkontinenzversorgung u. Hilfe bei Ausscheidungsproblemen
  • Stomaversorgung
  • Spezielle Lagerungstechniken
  • Mobilisation (Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Beweglichkeit, sofern möglich )
  • Individuelle Hilfe bei Verabreichung von Mahlzeiten und Getränken
  • Fachgerechte Lagerung bei Bettlägerigkeit
  • Durchführung von Prophylaxen
  1. Hauswirtschaftliche Versorgung:
  • Hilfe oder Übernahme bei der Zubereitung von Mahlzeiten,
  • Anrichten von Mahlzeiten, aufräumen des Arbeitsplatzes und Spülen des verwendeten Geschirrs
  • Reinigung der Wohnung
  • Wäschepflege oder Ab- und Beziehen des Bettes
  • Organisation von Essen auf Rädern, Notrufanlage
  • Einkaufen (auch mit Begleitung und Auto möglich)
  • Besorgungen von Medikamenten und sonstigen Hilfsmitteln
  • Fenster putzen (nur mit 2 Stufentritt)
  • Grundreinigungen

Beratung § 37/3

Der Beratungseinsatz nach § 37/ 3 ist für Bezieher von Pflegegeld gesetzlich vorgeschrieben. Er darf ausschließlich von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.

Der Beratungsbesuch soll der Pflegeperson praktische Hilfestellungen sowie pflegefachliche Unterstützung bieten. Ebenso beinhaltet diese Beratung auch Informationen zu Pflegehilfsmitteln und möglichen Wohnraumanpassungen, sowie Informationen zu Leistungen der Pflegekasse.

Die Häufigkeit dieses Beratungstermins hängt von der Höhe des Pflegegrades ab:

  • Pflegegrad 1 freiwillig (wir empfehlen einmal halbjährlich)
  • Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich

Die Kosten für einen Beratungseinsatz werden von Ihrer Krankenkasse übernommen, sofern der o. g. Zeitraum, nicht überschritten wird.