• Pflegegrad 1

    geringe Beeinträchtigung

    • Sachleistung ambulant: 125,00 Euro
  • Pflegegrad 2

    erhebliche Beeinträchtigung

    • Pflegegeld ambulant: 316,00 Euro
    • Sachleistung ambulant: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3

    schwere Beeinträchtigung

    • Pflegegeld ambulant: 545,00 Euro
    • Sachleistung ambulant: 1298,00 Euro
  • Pflegegrad 4

    schwerste Beeinträchtigung

    • Pflegegeld ambulant: 728,00 Euro
    • Sachleistung ambulant: 1612,00 Euro
  • Pflegegrad 5

    schwerste Beeinträchtigung mit besonderen
    Anforderungen an die pflegerische Versorgung

    • Pflegegeld ambulant: 901,00 Euro
    • Sachleistung ambulant: 1995,00 Euro

Pflegegrade

Leistungen aus der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag und auch nur ab dem Monat der Antragstellung. Wichtig ist es deshalb, dass Sie rechtzeitig ein Pflegegrad beantragen. Pflegebedürftige, die zu Hause von ambulanten, zugelassenen Pflegediensten versorgt werden, können Sachleistungen für die häusliche Pflegehilfe, also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, erhalten.

 

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde seit 2017 der Begriff „Pflegestufe“ abgeschafft. Die neuen Einheiten der Pflegebedürftigkeit heißen Pflegegrade. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Grad der Selbstständigkeit. Das bedeutet beispielsweise: Was kann der Betroffene noch alleine und wo benötigt er Unterstützung? Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingeteilt, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).